Das neue
Urheberrechtsgesetz (UrhG)
(Stand August 2003.)
(1.Update August 2007.)
(2.Update August 2011.)
Eigentlich ja gar keine so schlechte Idee...
Was in anderen Branchen mittels Marken- und Patentrecht
schon lange üblich ist, scheint nach dem neuesten Entwurf des
Urheberrechtsgesetzes
( UrhG) nun auch in den neuen Medien und vor
allem bei allen ton- und bildbezogenen, optischen Datenträgern
konsequente Anwendung zu finden. Aber auch Programme und Spiele
auf CD-Rom und DVD sollen mit diesem Gesetz weitgehend gegen
Softwarepiraterie immunisiert werden. - Wobei in diesem
speziellen Punkt allerdings noch lange nicht geklärt ist, ob
sich Konsolen- und PC- Spiele überhaupt zur Software zählen dürfen.
Der aktuelle Entwurf wurde bereits verabschiedet und sollte ursprünglich
August 2003 erstmalig zur Anwendung kommen. Tatsächlich aber
wurde die praktische Durchführung nun zunächst einmal bis auf weiteres
aufgrund anstehender Einsprüche und Klagen von verschiedenen
Seiten zurückgestellt. Es ist aber vermutlich nur eine Frage von
wenigen Wochen, bis der Entwurf endgültig umgesetzt wird. Grundsätzlich
sollte mit dem Entwurf ein umfassender Schutz der Urheber vor
jeder Art von illegalen Kopien, sog. "Raubkopien" bzw. eine gerechte, nutzungsbezogene
Vergütung ihrer Werke gewährleistet werden. Dies sollte dem
Verbraucher letztlich durch günstigere Preise aufgrund
geringerer Verluste durch Piraterie zugute kommen. Leider geht
dieser Schuß - vermutlich auf Kosten der ehrlichen Verbraucher -
durch das Verprellen um ihre Rechte am legal erworbenen Produkt
nach hinten los.....
A.
CDs/DVDs
mit Musik, Videos,
Spielen und Software
Wer bisher noch der Ansicht
war, er dürfe eine legal erworbene Software oder Multimedia-CD
bzw. DVD ohne Einschränkungen für den privaten Gebrauch nutzen,
wird sich in Zukunft erheblich umstellen müssen.
Das neue Urheberrechtsgesetz bevorteilt leider recht einseitig
die Musik und Film-Industrie sowie ihre einschlägigen
Verwertungsgesellschaften.
Zwei zentrale Aussagen etwa für den privaten Nutzer
von Musik-CDs fallen sofort recht unangenehm ins Auge:
Erstens darf ein Kopierschutz auf einer CD ab sofort nicht mehr
umgangen oder sonstwie ausgehebelt werden, und zweitens ist es
nun definitiv verboten, Musikdateien (MP3 etc) aus ersichtlich illegalen Quellen zu kopieren, geschweige denn
weiterzugeben oder zu verbreiten.
Damit dürfte wohl endgültig das Schicksal der allermeisten
kostenlosen Tauschbörsen und sonstigen Filesharingangebote im
Internet besiegelt sein.
Wer diese trotzdem weiterhin uneingeschränkt nutzt, macht sich
leicht zumindest zivilrechlich strafbar und kann sowohl mit hohen Geldstrafen und zusätzlichen Schadensersatzforderungen der Hersteller,
als auch im Falle der nicht privaten
Nutzung bzw. Verbreitung
sogar mit bis zu 3 Jahren Haft belangt werden.
Die aktuellen Klagen betreffen in dramatisch ansteigendem Maße
zur Zeit vor allem das Filesharing,
da hier die Beweissicherung durch Logfiledateien der Provider
besonders einfach ist.
In Amerika gab es bereits Tausende von Benutzerdatenanfragen, und
6-stellige Schadensersatzforderungen sind offenbar völlig
realistisch.
Aber auch in Deutschland wird über kurz oder lang eine
regelrechte Prozesswelle über die Nutzer hinwegrollen.
Durch horrende Geldstrafen in Musterprozessen soll nach den
Vorstellungen der Verwertungsgesellschaften durch den
wirtschaftlichem Ruin der Verurteilten
ein starker Abschreckungseffekt erzielt werden. Die Plattenfirmen
müssen allerdings ab November 2003 auch zur besseren
juristischen Tranparenz ihrer Produkte beitragen, indem sie den
auf einer CD bisher eher versteckt vorhandenen Kopierschutz
eindeutig und unübersehbar - etwa durch Labelaufdrucke - zu
kennzeichnen haben. Dabei ist leider relativ schwammig definiert,
welche Kriterien ein Kopierschutz im Sinne des Gesetzes
eigentlich genau erfüllen muß um als
legale "wirksame technische Maßnahme zum Schutz eines
Werkes" definitiv NICHT mehr vom Nutzer umgangen werden zu dürfen.
Die in §92a/2 verwendeten Vokabeln sprechen zwar von Verschlüsselung und Verzerrung, sind
aber wirkungsmäßig nicht weiter definiert.
Und laut UrhG ist Zugangs- oder Kopierschutz nur dann eine wirksame technische Maßnahme, wenn die
Erreichung des Schutzzieles
hierdurch auch wirklich sichergestellt ist. Dies dürfte für die
schon seit Jahren geknackten Kopierschutzverfahren CSS und
Makrovision wohl nicht mehr
unbedingt der Fall sein. Strittig sind auch die Verfahren, die
auf dem einen Multimediasystem funktionieren und auf
einem anderen System wiederum nicht.
Ein Kopierschutz der nur auf Killer-TOCs
basiert oder sich durch den simplen RAW-Modus normaler
Brennprogramme verabschiedet, kann in diesem Sinne nicht als wirksam angesehen werden.
Das betrifft in ganz besonderem Maße analoge Kopien: Ein Kopierschutz, der nicht das Abgreifen und
Weiterverarbeiten eines
analogen Outputsignals aus einem Wiedergabe-Endgerät
verhindert, dürfte zumindest in Bezug auf Analogkopien rechtlich
ebenfalls
als nicht wirksam anzusehen sein. Die auf diese Weise erstellten Kopien wären dann also
durchaus legal !
Auch von bereits vor Inkrafttretendes Gesetzes erstellten
Kopien kopiergeschützter DVDs /CDs dürfen vermutlich weitere
legale Kopien hergestellt werden, insofern man den Masterkopien nicht ansieht, dass sie vorher unter (legaler oder illegaler)
Umgehung eines Kopierschutzes erstellt wurden. Fortan sind
allerdings sowohl Produktion und Verkauf als auch Werbung für
Software zur Aushebelung von Kopierschutz verboten, wenn dies
definitiv der einzige beworbene Zweck oder zumindest ein
wesentlicher Haupzweck des Programmes ist. Bereits erworbene
Programme dürfen (etwa als installiertes Programm auf dem
Rechner) zwar weiterhin besessen und bereitgehalten, aber fortan
nicht mehr zum Aushebeln oder Umgehen eines Kopierschutzes
genutzt werden. Selbst detaillierte Anleitungen dürfen bei
konsequenter Auslegung des neuen Gesetzes nicht mehr veröffentlicht
werden. Dies gilt für Fachzeitschriften und die Presse ebenso
wie für private und kommerzielle Webseiten
sowie alle anderen Medien und Lehrbücher. Zwar soll im Falle von
Audio CDs das Brennen jeweils einer sog. Sicherheitskopie etwa für
den privaten Gebrauch im Auto auch weiterhin legal bleiben.
Allerdings nur dann, wenn beim Brennprozess kein
Kopierschutz umgangen werden muß. Ausserdem können die
Hersteller solcher CD durch Nutzungsbedingungen die Anfertigung
von Kopien - auch zum
privaten Gebrauch (!!!) - untersagen.
Das bedeutet im
Klartext:
Wer eine CD ohne Kopierschutz kauft, darf sich eine Sicherungskopie zum
eigenen Gebrauch herstellen, falls dies nicht in
Nutzungsbedingungen durch den Hersteller verboten ist. Eine CD mit
Kopierschutz darf dagegen
auch nicht zum eigenen Gebrauch
kopiert werden, denn dazu müßte ja - verbotenerweise -
der Kopierschutz umgangen werden.
(Stand August 2003.)
Dabei
wird der Endverbraucher zunächst einmal
|
Ausnahmen...
Ausnahmen bilden reine Software-CDs
und DVDs, bei denen nach
wie vor sowohl eine Sicherheitskopie als auch ein Backup auf
Festplatte erlaubt bleiben sollen,
falls sie nicht ausdrücklich kopiergeschützt sind und ein
Backup durch die Nutzungsbedingungen explizit ausgeschlossen ist.
Es gelten im übrigen immer die Nutzungsbedingungen der Software
bezüglich Einfach- oder Mehrfachinstallation auf einem oder
mehreren Rechnern.
In der folgenden Tabelle habe ich Ihnen eine kleine Übersicht zusammengestellt.
| ERLAUBT | EINSCHRÄNKUNG | KOMMENTAR |
| Selbst erworbene Musik und Film CDs/DVDs ohne Kopierschutz dürfen zum Privatgebrauch kopiert werden. Der Privatgebrauch schließt dabei die unentgeltliche Weitergabe von (bis zu 3-5) Kopien an "Verwandte und Freunde" ein. |
Ausgeschlossen ist Software. | (Siehe §53 UrhG) |
| Aus dem Gesamtbestand an selbst
erworbenen Original CDs /DVDs dürfen Songs oder Videos zum privaten Gebrauch zusammengestellt, auf CD gebrannt und diese dann auch an Freunde oder Verwandte weitergegeben werden. |
Allerdings unter der Bedingung,
dass bei der Zusammenstellung kein Kopierschutz umgangen oder ausgehebelt werden muß. |
(Siehe §53 UrhG) |
| Von Software Disketten/CDs /DVDs dürfen Sicherungskopien auf Festplatte oder CD/DVD erstellt werden, falls dies für eine Sicherung der zukünftigen Nutzung erforderlich ist | Dies gilt nicht für Kopiergeschützte Datenträger | (Siehe §69d/2 UrhG) |
| Brenn-Software, bei der die
Umgehung des Kopierschutzes nicht vorsätzlich geschieht,
sondern als Nebeneffekt erfolgt, darf sowohl verbreitet als auch beworben werden. (Zum Beispiel auf der privaten Homepage) |
Es gelten zusätzlich die
Nutzungsbedingungen des Urheberrechtsinhabers bzw. seiner Beauftragten. Der Nebeneffekt ist dadurch definiert, dass für die Umgehung eines Kopierschutzes durch die verwendete Brennsoftware nicht explizit geworben wurde, der Hauptzweck (Die praktische Anwendung) der Software den wirtschaftlichen Nutzen begründet und die Software selbst ausschließlich für diesen Hauptzweck hergestellt , entworfen oder modifiziert wurde. |
(Siehe §95a/3 UrhG) |
| VERBOTEN | KOMMENTAR | |
| Das Erstellen von digitalen Kopien kopiergeschützer CDs/DVDs auch für den Privatgebrauch unter Umgehung eines bestehenden und entsprechend gekennzeichneten Kopierschutzes ist verboten. | (Siehe §95a/1 UrhG) | |
| Das Erstellen weiterer digitaler Kopien von offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlagen ist verboten. Der Anschein könnte bei der Auslegung vor Gericht bereits ausreichend sein. | (Siehe §53 UrhG) | |
| Bei Audio und Video CDs/DVDs ist das Aushebeln von Kopierschutzmassnahmen auch dann illegal, wenn es nur zum ein-oder mehrmaligen Anhören oder Anschauen erfolgt. | (Siehe §95a/1 UrhG) | |
| Das Herstellen von Programmen
oder Hardware deren Hauptzweck ausschließlich in der
Umgehung oder Neutralisierung von Kopierschutzmaßnahmen
besteht ist verboten. Dies gilt auch für die Verbreitung , den Verkauf und die Bewerbung bereits vorhandener Produkte. |
(Siehe §95a/3 UrhG) | |
| Genaue Anleitungen zum Erstellen von Crackprogrammen oder zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen dürfen in Zukunft weder privat noch gewerblich veröffentlicht werden. Dies gilt für Webseiten ebenso wie für Printmedien, Bücher und käufliche Bild/Tonträger. | (Siehe §95a/3 UrhG) | |
| Kopien eines lizensierten Originales urheberrechtlich geschützter Software dürfen weder weitergegeben, noch verliehen, verkauft oder verschenkt werden. | (Siehe §69d/2 UrhG) | |
| Auch rechtmäßig erstellte Kopien von Musik oder Video CDs/DVDs dürfen weder verkauft noch öffentlich angeboten oder vorgeführt werden. | (Siehe §17 UrhG) | |
| VERMUTLICH ERLAUBT | EINSCHRÄNKUNG | KOMMENTAR |
| Erstellung von analogen Kopien auf Band oder Kassette durch normales Abspielen eines kopiergeschützten Datenträgers. | Ein "wirksamer" Kopierschutz darf
beim Abspielen nicht umgangen oder neutralisiert
werden. |
Wenn aber ein Gerät am Video- oder Audioausgang ohne zusätzlichen Kopierschutzdecoder bereits ein brauchbares analoges Signal liefert, sollte dies meiner Meinung nach auch analog oder digital aufgezeichnet werden dürfen. |
| Erstellung von digitalen Kopien von eigenen, analogen Aufzeichnungen aus Radio/TV. | Bei käuflichen analogen Medien wie Musik-oder
Videokassetten können diese Rechte durch
Nutzungsbedingungen des Herstellers oder Urhebers eingeschränkt
sein. |
Inwiefern diese Einschränkungen auch für den privaten Endverbraucher bindend sind oder legal umgangen werden dürfen, entzieht sich zur Zeit meiner Kenntnis. |
| Vermutlich noch erlaubtes FILESHARING | VERBOTENES FILESHARING | KOMMENTAR |
| Download...
|
Upload...
|
Vergessen Sie
FILESHARING ! Die Grundbedingung, nämlich das gegenseitige
unentgeldliche Anbieten von Festplatteninhalten kann
durch das generelle Uploadverbot urheberrechtlich geschützter
Werke rasch zum Torpedo für Sie werden!!! |
(Stand August 2003.)
Mein Tipp:
Musik oder Filme können aus Radio oder Fernsehsendungen legal für
private Zwecke mitgeschnitten werden.
Dabei ist es egal, ob Sie das analoge Bild/Tonsignal digital oder
ebenfalls analog aufzeichnen.
Von digitalen Datenträgern dagegen sollten Sie niemals 1:1 Kopien oder sonstige direkte Kopien auf DVD/ CD-ROM/CD
fertigen, kaufen Sie ausserdem
nur lizensierte Originale aus seriösen Quellen
oder leihen Sie die Produkte in Videotheken aus.!
Fertigen Sie für Ihren privaten
Bedarf ausschließlich analoge Aufzeichnungen mit Videorekordern oder Bandgeräten bzw.
Kassettenrekordern.
Dabei sollte es nach bisher geltendem Recht eigentlich keine
Rolle spielen, ob der Originaldatenträger einen Kopierschutz
enthält oder nicht.
Das einmal im Endgerät abgepielte Signal kann beliebig
elektronisch weiterverarbeitet werden, also auch
nachsynchronisiert, geschnitten, vertont oder mit einer neuen
Synchronsteuerspur versehen, falls der aufzeichnende Rekorder
durch Störimpulse (etwa eines Kopierschutzes) aus dem Takt
kommen sollte. Letztes erledigen gute Videoschnittgeräte ebenso
perfekt wie sogenannte Kopierschutzdekoder, die meines Wissen
nach wie vor freiverkäuflich im Fachhandel erhältlich sind und
auch privat betrieben werden dürfen. Beachten Sie aber bitte die
beigefügten, rechtlichen Hinweise des jeweiligen Herstellers.
Kopien von Inhalten
kopiergeschützter VHS Kassetten, Musikkassetten, DVDs oder CDs
mit einem analogen Rekorder zu privaten Zwecken waren bisher
grundsätzlich erlaubt.
Selbst das nachträgliche Brennen des so erstellten analogen
Materials auf digitale Datenträger müßte eigentlich durch die
Zwangsabgaben auf Brenner und Rohlinge auch weiterhin völlig
legal bleiben. Inwieweit die neue Rechtslage hier etwas ändern könnte
bleibt natürlich abzuwarten. Entsprechende Präzedenzurteile
stehen noch aus. Ich denke aber, hier sind endgültig und
definitiv die Grenzen der Abzockerei durch Industrie und
Verwertungsbgesellschaften erreicht.
Was nun noch fehlt, ist einfach eine widerspruchsfreie, homogene
und eindeutige Auslegung der bestehenden Gesetze durch die
aktuelle Rechtsprechung.
(Stand August 2003.)
B.
Texte,
Firmenlogos,
Markennamen und Bilder
Natürlich sollen geschützte
Werke auch weiterhin geschützt bleiben!
Andererseits kann sich jeder ohne große Mühe Inhalte von
Webseiten abkupfern oder fremde Seiten in einem Frame der eigenen
Homepage öffnen, so dass der Eindruck entsteht, sie gehören zum
eigenen Angebot.
Auch diese Dinge zählen heutzutage keineswegs mehr zu den
Kavaliersdelikten und es gibt diesbezüglich recht enge und
eindeutige Regelungen im UrhG, worauf ich hier und jetzt nicht näher
eingehen möchte.
Es sei aber vor bestimmten Abmahnvereinen gewarnt, die offenbar
nichts anderes im Sinn haben, als das Web systematisch nach
Plagiaten und sonstigen erkennbaren Verletzungen des UrhG und
Teledienstgesetzes (TDG) abzusuchen um dann mittels
kostenpflichtiger Abmahnschreiben hohe Geldbeträge von den völlig
verdutzten Webseitenbetreibern einzufordern.
Dabei ist es völlig egal, ob diese Seiten kommerziell oder
privat ausgerichtet sind, und ob der Verstoß vorsätzlich oder
unwissend erfolgte.
Die völlig überrumpelten Opfer werden vor die Wahl gestellt,
entweder einen hohen Geldbetrag an die entsprechenden Kanzleien
und manchmal noch Schadenersatz an deren angebliche Auftraggeber
zu zahlen, oder ein Gerichtsverfahren zu riskieren, bei dem möglicherweise
ein Vielfaches dieses
Betrages anfallen könnte.
Verstehen Sie mich jetzt bitte nicht falsch! Wenn tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, und davon gehe ich einmal aus, sind diese Abmahnungen durchaus legal. Sie haben keine Möglichkeit, die Zahlung der Abmahngebühren zu umgehen! Auch dann nicht, wenn Sie die beanstandeten Inhalte unverzüglich aus dem Web nehmen, was in der Regel in den Schreiben ohnehin gefordert wird. Selbst wenn die Urheber der Inhalte im Einzelfall keinerlei Kenntnis von den Aktivitäten der betreffenden Abmahnvereine haben sollten, fallen diese Gebühren rechtskräftig an und sind auch einklagbar. Sie haben allerdings die Möglichkeit, sich privat mit dem Urheber unter Umgehung der Abmahnvereine rückwirkend auf eine Lizenz zu einigen, wodurch die Abmahnung hinfällig würde. Natürlich ist dies nur dann möglich, wenn der Urheber nicht selbst Auftraggeber der Abmahnung war und/oder selbst keine Kenntnis davon hatte. In der Regel dürften Urheber und Abmahnverein aber eher zusammenarbeiten.
Vorsicht, Abzock-Masche:
Auf manchen Webseiten werden Bilder, Karten, Logos oder sonstige
Elemente zur angeblich "freien und kostenlosen" Verwendung auf Ihrer privaten Homepage
angeboten.
Sie laden sich nun diese Elemente in gutem Glauben herunter ohne
die Nutzungsbedingungen genau zu lesen.
Manchmal sind solche Nutzungsbedingungen auch nur durch
schriftliche Anfrage einsehbar und gar nicht direkt in der Seite
selbst enthalten bzw. unzugänglich versteckt.
Das mag zunächst eine Zeitlang
gut gehen, und Sie haben zum Beispiel eine Landkarte oder einen
Stadtplanausschnitt auf Ihre HP übernommen, um darauf einen
Anfahrtsweg für Besucher zu markieren, kümmern sich aber danach
nicht weiter um die Webseite des Anbieters..
Nach einiger Zeit ändert dieser Anbieter jedoch plötzlich (und
von Ihnen unbemerkt) seine Geschäftsbedingungen (AGB) und der anfangs kostenlos angebotene Service wird nun plötzlich
so richtig teuer.
In der Regel findet sich auch ein bestimmter Passus im
Disclaimer, den AGB selbst oder dem Impressum, dass der Betreiber
der Webseite lediglich eine jederzeit widerrufbare Lizenz zur
kostenlosen Nutzung seines Angebotes erteilt und auch jederzeit
zur Änderung der Lizenzbedingungen selbst berechtigt ist, ohne
seine Lizenznehmer (Die er ja auch manchmal noch gar nicht kennt)
explizit benachrichtigen zu müssen.
Es reicht stattdessen ein kurzer Hinweis auf seiner Webseite.
Nun sitzt man unter Umständen
richtig schön in der Patsche!
Sollte dem Anbieter nämlich Ihre Seite bereits bekannt sein,
wird er Sie möglicherweise direkt mit beigefügter Rechnung
anschreiben.
Oder gleich einen Abmahnverein beauftragen, um seine Rechte Ihnen
gegenüber wahrzunehmen.
Abmahnvereine könnten bei Ihnen aber auch via Internetrecherche
fündig werden
(Wobei der Anbieter oft pauschale Nachforschungsaufträge diesbezüglich
erteilt hat),und Sie werden dann gemäß der nun aktuellen
Lizenzbedingungen abgemahnt. -Und zwar nicht nur bezüglich der
Lizenzgebühren, sondern Sie müssen leider auch in vollem Umfang
die Gebühren der Abmahnung selbst erstatten.
Da kommen (aussergerichtlich) locker ein paar 1000 EURO zusammen!
In einem Verfahren hätten Sie vermutlich überhaupt keine
Chance, da der Richter Sie auf Ihre ständige Informationspflicht
verweisen würde, nach der Sie Ihre Webseite in zumutbaren, regelmäßigen Abständen auf Einhaltung der aktuellen
gesetzlichen Bestimmungen zu kontrollieren haben. Dazu gehört
durchaus auch der Besuch
auf den Seiten von Anbietern
der von Ihnen verwendeten Grafiken. Ein Haftungsauschluß in
Ihrem eigenen Disclaimer alleine reicht nach meiner Kenntnis der heutigen Rechtslage vermutlich nicht aus.
(Stand August 2003.)
Mein Tipp:
Erstellen Sie Ihre Grafiken und Inhalte grundsätzlich möglichst
selbst und öffnen Sie fremde, mit Ihner
Homepage verlinkte Seiten ausschließlich mit dem Befehl target="blank" immer in einem eigenen Fenster. Sie
vermeiden so unangenehme Missverständnisse und den Eindruck,
dass es sich um Inhalte Ihrer eigenen Seiten handeln könnte.
Vermeiden Sie auch sog. "Deep Links". Im Zweifelsfalle
schreiben Sie bitte den Betreiber der belinkten Seite per E-Mail
oder auf dem Postwege an und berwahren Sie diesen Schriftverkehr
gut auf.
Zwar kann theoretisch kein Anbieter in Bezug auf Verlinkung mit Ihren Seiten ohne Angabe zwingender Gründe auf Unterlassung klagen, aber es könnte leicht ein Riesenärger auf Sie zukommen, den Sie schon aus Gründen der Nettiquette einfach vermeiden sollten. Nutzen Sie möglichst auch hier kein Filesharing ! Die Quellenangaben der angebotenen Dateien sind meist falsch oder zumindest nicht klar definiert und die Downloads könnten somit potenziell illegal sein. Lesen Sie sich AGB, Disclaimer und Impressum jedes Anbieters genau durch und kopieren Sie möglich die komplette Webseite in einen Sicherungsordner Ihrer Festplatte. So können später Sie bei eventuell auftretenden Problemen jederzeit auf die Texte zugreifen und diese u.U. sogar als Beweismittel bei einer Abmahnung oder Anzeige verwenden.
Meine Meinung
Grundsätzlich finde ich es
höchst bedenklich und auch keineswegs einleuchtend, dass ich ein
legal erworbenes Produkt, etwa eine Musik CD, nicht für meinen
Privatgebrauch nutzen darf wie mir das als Verbraucher zustehen
sollte. Da wird mir zum Beispiel also doch allen Ernstes
zugemutet, für den Gebrauch im Auto entweder ständig meine
Original CDs mit mir rumzuschleppen oder diese im Fahrzeug zu
belassen, wo sie vermutlich über kurz oder lang der Hitzetod
durch Verbiegen ereilt. Die Zusammenstellung meiner
Lieblingstitel auf einer einzigen CD kann ich mir ebenfalls
abschminken, da auch das nach den neuen Regeln nicht mehr legal
sein dürfte. Brenner und ihre Software können praktisch nur
noch für Systembackups und zum Speichern eigener Dateien genutzt
werden, was eine erhebliche Nutzungseinschränkung
meiner Hard-und Software beinhaltet. Und das alles, obwohl die
Musikindustrie und ihre Verwertungsgesellschaften doch bereits
pauschal an jedem Brenner, jedem Rohling und jeder Festplatte kräftig
mitverdient, obwohl sie noch nicht einmal nachweisen kann, ob im
konkreten Einzelfall mit den Geräten überhaupt urheberrechtlich
geschützte Produkte kopiert werden. Ich zum Beispiel
brenne seit jeher ausschließlich nur meine eigenen Daten!
Das Pauschalvergütungsverfahren
wird seit langem schon für Scanner, Fotokopierer und alle Arten
von analogen Speichermedien wie Audio/Video-Cassetten angewendet,
und ist uns allen mittlerweile zum vertrauten Alltag geworden.
Dafür macht man sich im Gegenzug aber auch nicht automatisch
strafbar, wenn man etwa im Radio oder TV seine Lieblingstitel und
Sendungen analog mitschneidet oder auch aus den Original-Bild-Tonträgern
selbst auf Kassette zusammenstellt. Mit welcher Berechtigung
versehen die Hersteller dann also eigentlich ihre Produkte überhaupt
noch mit einem Kopierschutz? Hier wird doch eindeutig doppelt und
dreifach abkassiert! Mitleid mit der armen, verprellten
Musikindustrie dürfte angesichts dieser Machenschaften zukünftig
wohl kaum noch angebracht sein. Meiner Ansicht nach ist dieses
Gebaren rechtswidrig und das neue Gesetz in der aktuellen Fassung
ein Fall für das Bundesverfassungsgericht. Entweder muß eine eindeutige Klausel hinzugefügt werden, die sicherstellt,
dass Hersteller kopiergeschützter
Werke grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Gelder aus den Pauschalvergütungen für
Datenträger und Aufzeichnungsgeräte geltend machen dürfen,
oder aber die Pauschalvergütungen müssen generell als einzige (dafür aber immerhin garantierte) Einnahmequelle den
Kopierschutz völlig ausschließen und somit umfangreichere
Nutzungsrechte des Endverbrauchers am legal erworbenen Produkt
garantieren, sowie auch die bisher üblichen Lizenzbestimmungen für
jegliche legal erworbene Software erheblich gelockert werden. Es
geht zum Beispiel nicht an, dass zur Nutzung eines gekauften
Programmes für jeden Rechner eine eigene Lizenz benötigt wird,
solange sich diese in ein und demselben Haushalt oder gar als
Komponenten in einem Heimnetzwerk befinden. Die heutigen PCs sind
grundsätzlich auch als Multimediageräte zu betrachten und dürften
somit gebührenrechtlich nicht anders behandelt werden als gewöhnliche
Rundfunk- oder Fernsehempfänger. Man muss ja auch nicht für
jedes zusätzliche Radio oder TV in einem bestehenden Haushalt
eine gesonderte GEZ Anmeldung tätigen. Alles Andere ist nach meinem Rechtsempfinden Betrug und Abzocke! Ein völlig neuer
Gesetzentwurf auf homogener und für den Endverbraucher
transparenter Basis, der alle Werke und Medien gleichebehandelt,
wäre dringend angebracht. Die bisherigen Gesetze einschließlich
der neuen Version sorgen mit ihrer Einseitigkeit und Unübersichtlichkeit
nur für Doppelvergütungen,Verwirrung und Kriminalisierung
bisher unbescholtener Privatleute. Man sollte sich in
Industriekreisen daher nicht wundern, wenn die ehrlichen Kunden
allmählich ausbleiben und sowohl die Softwarepiraterie als auch
das illegale Saugen von Musik und Filmtiteln aus dem Internet
eher noch zunimmt anstatt nachzulassen.Der Nutzer läßt sich auf
Dauer nicht derart verprellen! Wenn man so vielen Menschen die
Abzock- Pistole auf die Brust setzt ohne ihnen eine legal
nutzbare, angemessene Gegenleistung zu bieten, muß man sich
nicht wundern, wenn dieser Schuß voll nach hinten losgeht!!!.
Es wird sich schon bald eine völlig neue, illegale Profi-Szene
entwickeln, die überwiegend aus dem liberalen Ausland operiert,
und mit immer mehr billigen illegalen Kopien den europäischen
Markt überschwemmt. Ich jedenfalls werde mir in Zukunft sehr
genau überlegen, ob ich mein Geld wirklich noch für eine völlig
überteuerte Original CD rauswerfe, deren legale Nutzung mir aber
dann derart einschränkt wird, dass ich meine Musik ohnehin
besser nur noch aus dem Radio mitschneide, da ich ansonsten ja
immer mit einem Bein im Gefängnis resp. vor dem finanziellen
Bankrott stehen würde.
(Stand August 2003.)
Anmerkung und 1.Update:
Willkommen in der
Zukunft!!!
Wir schreiben nun das Jahr
2007 und mittlerweile haben
sich viele Firmen dem Microsoftkurs angeschlossen und aus natürlich
"rein
kopierschutztechnischen Gründen" -
Hey!...Guter Witz! :-))) via Rootkits oder DRM Zugriffsrechte bis tief ins Bios
gesichert.
Lesen Sie doch mal meinen Newsletter
vom 9.Februar 2007!
DER TECHNODOCTOR
(Stand Januar 2007.)
C.
Download, Upload
und Filesharing
1. Download
Grundsätzlich müssen wir unterscheiden zwischen der
eigentlichen Urheberschaft, die grundsätzlich nicht auf Dritte übertragbar ist,
und einer Rechteinhaberschaft, welche eingeschränkt oder gänzlich
vom Urheber auf Dritte übertragen werden kann.
So sind also durchaus auch Urheberschaften ohne oder mit eingeschränkten Nutzungsrechten des Urhebers selbst
denkbar,
falls dieser irgendwann seine Rechte teilweise oder vollständig
an Dritte - etwa Verwertungsgesellschaften - abgetreten hat.
Dies ist ein in Film- und Musikindustrie weit verbreiteter Usus!
Die Verwertungsgesellschaften sind dann vetraglich mit dem
Urheber vernetzt, um diesen als Gegenleistung zu sponsern
bzw. die Vermarktung seiner Werke und die daraus resultierenden
Gewinne zu managen.
Im Gegenzug überträgt der Urheber also notwendigerweise im
Rahmen seines Vertrages entsprechende Nutzungsrechte auf diese
Gesellschaft.
Diese wiederum berechtigen die Gesellschaft in der Regel u.a.
auch (meist aus PR-Gründen) zum (oft kommentarlosen) Einstellen
von Musikvideos und anderer Produkte
des Urhebers auf den entsprechenden Plattformen wie YouTube, I-Tunes
oder Fan-Blogs im Netz.
Die User sollen dort mit Streamingvideos und Zusammenschnitten
dazu bewegt werden, diese entweder kostenpflichtig
herunterzuladen
(z.B. I-Tunes) oder die entsprechenden Original-Medien
(CDs/DVDs) - natürlich mit
Kopierschutz - käuflich im
Handel zu erwerben.
Dieses Geschäftsmodell hat
allerdings auch seine Macken!
Zahlreiche kundenfeindliche Aktionen von
Verwertungsgesellschaften im Auftrage der Film-und Tonindustrie
hat in den letzten Jahren nun aber
vor allem bei den jüngeren Generationen immer mehr und mehr zu
einem stark geänderten Konsumverhalten bezüglich multimedialer
Produkte geführt.
Wer heute "schnell mal" ein Musikvideo anschauen oder
sich ein paar spezielle Songs für seinen MP3-Player
zusammenstellen möchte,
kauft in der Regel dazu nicht mehr unzählige, teure und außerdem
noch kopiergeschützten Original-CDs oder -DVDs,
sondern er googelt einfach gezielt im Netz nach den gesuchten
Titeln, um diese dann per Download abzuspeichern und anschließend
jederzeit offline abspielen zu können. Es gibt sowohl ganz
offizielle, kostenpflichtige Quellen, wie z.B. I.Tunes etc., aber
auch scheinbar kostenlose Seiten, in welchen die gesuchten
Dateien zwar als Stream frei abrufbar sind, jedoch nur
mittels zusätzlicher Software (z.B. FF + Download Helper-PlugIn)
als *.MP3 oder *.FLV -Dateien auch auf die Festplatte kopiert werden können. In den meisten Fällen wird man auf
Video-Plattformen wie YouTube, MyVideo oder auch diversen Filesharebörsen fündig werden, deren (an sich legale)
Nutzung allerdings mit einer höchst komplizierten und im
Einzelfalle extrem intransparenten Rechtslage verbunden ist. Die
dort heruntergeladenen Dateien sind anschließend beliebig
offline abspielbar und können dann sowohl bearbeitet als auch
auf andere Medien kopiert werden. Dies ist nach aktuellem Stand
der Dinge zwar einerseits technisch sehr einfach zu realisieren,
muss aber leider andererseits zumindest formaljuristisch als höchst
problematisch eingestuft werden. Als springender Punkt stellt
sich nach geltendem UrhG nämlich immer erst einmal die Frage, wer genau eigentlich der tatsächliche Urheber (als primärer
Rechteinhaber) oder zumindest der von ihm mit entsprechenden
Nutzungsrechten ausgestattete, für den Upload verantwortliche (!)
Rechteinhaber ist. Der Nutzer (hier: der Downloader
eines Files) muss im
Streitfalle nämlich beweisen, dass der Urheber als primärer
Rechteinhaber oder auch dessen ermächtigter Vertreter die
betreffenden Videos ohne weitere Einschränkungen zur Nutzung
freigegeben hat. Kann er dies nicht, war und bleibt jeglicher
Download illegal!
Alleine die Tatsache, dass sich weder auf der Seite mit dem Video
oder am eingestellten Video selbst keinerlei verbindliche
Hinweise auf aktuelle Nutzungsrechte oder die Rechteinhaber
finden, ist nicht automatisch ein Indiz dafür, dass
jedermann diese Datei auch wirklich herunterladen und dann
uneingeschränkt nutzen kann. Im Zweifelsfalle muss man daher
beim Fehlen solch einer eindeutigen, expliziten Freigabe durch
den definitiven Rechteinhaber grundsätzlich davon ausgehen, dass
der Uploader (falls er mit dem Rechteinhaber überhaupt identisch
sein sollte) lediglich mit dem passiven Betrachten
oder Anhören der von ihm eingestellten Musik oder
Videofiles per Stream im "üblichen Rahmen"
der YouTube-AGB einverstanden ist, und darüber hinaus
weitere Offline- und Onlinenutzungen, etwa durch Speichern,
Editieren oder Verbreiten in Wahrung seiner alleinigen
Nutzerrechte ausschließt. Die automatische Speicherung einer urheberrechtlich geschützten Datei im Browsercach dürfte jedoch in diesem Falle nicht illegal sein, da der grundsätzliche Wille des
(rechtmäßigen) Uploaders beim Einstellen der Datei in derartige
Plattformen ja gerade eine Nutzung per Stream beinhaltet, was aus
rein technischen Gründen (etwa bei langsamen Rechnern oder
Internetzugängen) oft nur auf diese Weise möglich ist.
Man sollte aber im eigenen Interesse grundsätzlich immer davon ausgehen, dass Video- oder Musikdateien in der Regel nicht heruntergeladen, sondern lediglich nur im Stream angeschaut/angehört werden dürfen. Ein dennoch vorsätzlich parallel erfolgender Download des Videos während des Streamings kann zwar technisch kaum erfasst, geschweige denn ohne größeren Aufwand urheberrechtlich verfolgt werden, wäre aber dennoch in diesem Falle illegal! Damit begibt man sich dann möglicherweise zumindest in die Gefahr einer sog. Mitstörerhaftung. Kopiert man eine Datei nachträglich manuell aus dem Browser-Cach zur weiteren Offline-Nutzung in einen anderen Bereich der Festplatte oder archiviert sie in einem Wechselmedium (USB-Stick, MP3-Player, CD-Rom, DVD, etc.) ist dies übrigens genauso illegal, als wenn man sie direkt und vorsätzlich von der Plattform gedownloadet hätte. So gesehen tut man sich also unbedingt einen Gefallen, wenn man auch seine Browsereinstellungen grundsätzlich dahingehend vornimmt, dass der Browsercach nach jeder Session automatisch beim Schließen des Browsers gelöscht und auch die Seite selbst niemals komplett abgespeichert wird. Anderenfalls könnte sich die Datei aus technischen Gründen für unbestimmte Zeit auf der Festplatte befinden, was streng genommen einem erfolgten Download und somit formaljuristisch einem - wenn auch nicht vorsätzlichen - Missbrauch der Nutzungsrechte durch Offlinenutzung gleichkäme.
Entsprechende Einstellungen lassen sich
leicht in den Browseroptionen festlegen.
Wer dies nicht will, kann dies nach einer Websession manuell
erledigen oder auch externe Tools wie Spybot S&D oder den CCleaner
entsprechend nutzen.
(Stand August 2011.)
2. Upload
Upload auf die eigene Seite oder eine entsprechende Plattform
beinhaltet zusätzliche juristische Fallstricke.
Ist der Besitz oder Download einer bestimmten Datei möglicherweise
im Rahmen der oben näher ausgeführten Problematik noch legal,
so kann sich dies sehr schnell ändern, wenn man sie verbreitet.
Dabei ist nicht die Versendung einzelner, zahlenmäßig
begrenzter E-Mails an Freunde oder Bekannte gemeint, sondern vor
allem das Uploaden auf Webserver, also Online stellen im Web.
Nach Ansicht einiger Juristen stellt allerdings sogar schon das bloße Speichern der Datei auf einem Webserver, auch ohne einen für die Öffentlichkeit zugänglichen Link eine
mögliche Urheberrechtsverletzung dar, wenn der Rechteinhaber
dazu keine Lizenz erteilt hat.
Mit besonderer Vorsicht zu betrachten ist daher auch der
mittlerweile sehr in Mode gekommene Onlinespeicherplatz,
der je nach Anbieter umd Umfang (von einigen bis vielen GB)
kostenlos zur Verfügung gestellt oder auch kostenpflichtig
angemietet werden kann. Dazu gehören z.B. auch sog. Sharehoster, One-Click-Hoster oder Filehoster. Dies
sind Internetdienstanbieter, bei denen der Anwender Dateien
unmittelbar mit oder ohne vorherige Anmeldeprozedur - sozusagen
mit nur einem Klick - speichern kann. Nach dem Upload und
Speichern der Datei auf den Servern des Hosters, erhält man
einen Link, über welchen die hochgeladene Datei zum persönlichen
Gebrauch oder auch zum Tausch mit Bekannten jederzeit abgerufen
werden kann. Diese Entlastung der eigenen Festplatte könnte
unter Umständen teuer zu stehen kommen. Eine Ausnahme wäre nur
dann gegeben, wenn eine urheberrechtlich geschützte Datei
hochgeladen wird, welche lt. Nutzungsrecht eine Privatkopie erlaubt. In diesem Falle würde dann erst eine Veröffentlichung des entsprechenden Links wiederum zu einer Urheberrechtsverletzung führen.
Eine Mitstörerhaftung durch die Plattformbetreiber selbst ist nach aktuellem Stand der Dinge eher unwahrscheinlich geworden. So hat z.B. das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 6. Juli 2010 (Az.: I-20 U 8/10) erneut festgestellt, dass der One-Click-Hoster Rapidshare nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer haftet. Die möglichen rechtlichen Konsequenzen werden also ausschließlich die Nutzer der Plattform treffen (Quelle: http://www.wbs-law.de)
(Stand August 2011.)
3. Filesharing
Auch hier geht es prinzipiell
erst einmal um die gleiche Problematik wie auch beim Download und
Upload bereits besprochen wurde.
Zusätzlich kommt jedoch hinzu, dass man mit der Nutzung und
Anerkennung der AGB von Filesharinbörsen als User wissen sollte,
dass man sich beim Download eines Files gleichzeitig zum Upload
eines vergleichbaren Files verpflichtet, über dessen
Nutzungsrechte man allerdings erst einmal nachweislich verfügen
muss! Es ist hier nämlich keinesfalls davon auszugehen, dass die
Nutzungsechte nach legalem
Download eines Files
automatisch anschließend einen ebenso legalen Upload der Datei etwa auf die Server einer
anderen Filesharingbörse beinhalten.
In jedem Falle ist dazu auch hier vorher die
explizite Erlaubnis des primären Rechteinhabers (Urheber oder
dessen per Nutzungsrechteübertragung ermächtiger Vertreter)
einzuholen.
(Stand August 2011.)
4. Embedded Videos
Bei eingebundenen fremden
Inhalten, z.B. auf Facebook, YouTube oder eigener Homepage
steht grundsätzlich immer die Frage
nach einer möglichen Mitstörerhaftung
im Vordergrund!
Solche
Beiträge können zunächst einmal als lediglich eingebettete
externe Links im eigenen Webangebot bzw. einer öffentlichen
Plattform gesehen werden,
und unterliegen daher sowohl dem Urheberrecht als auch der
Haftung der jeweiligen Urheber bzw. deren lizensierten Anbietern.
Die Rechtslage ist hier leider keineswegs eindeutig sondern
unterliegt zurzeit noch einer dynmischen Entwicklung.
Da aber jeder Fall ein wenig anders liegt, kommen ständig neue
Urteile hinzu und verändern damit auch laufend die aktuelle
Rechtslage.
Mehr zu
den juristischen Feinheiten bei der Einbettung von Videos und
anderen fremden Inhalten erfahren Sie hier:
http://www.rechtzweinull.de/index.php?/archives/149-Video-Embedding-Co-Rechtliche-Probleme-bei-der-Einbindung-von-fremden-Inhalten.html
(Stand Mai 2012.)
D.
Illegale Dateien
Hier muss genau differenziert
werden!
Handelt es sich nur um illegal (also entgegen der Nutzerrechte)
eingestelltes (an sich legales) Material oder ist das Material
aufgrund seiner Inhalte selbst illegal?
Selbst wenn der illegale Ursprung oder Inhalt von Dateien nicht
klar zu erkennen ist, kann man nicht automatisch davon ausgehen,
dass es sich auch um legales oder zumindest legal eingestelltes
Material handelt!
Ebensowenig kann man sich hier auf irgendwelche angeblichen
"Filterpflichten" von Plattformen bezüglich illegaler
Inhalte berufen, da nach einigen aktuellen Urteilen dem
Betreiber einer solchen Plattform keineswegs zuzumuten ist, mit
abstrus hohem technischen Aufwand seine kompletten Serverinhalte
ständig nach
den verschiedensten Richtlinien der Legalität zu indizieren. Er
ist lediglich verpflichtet, Hinweise auf illegale oder illegal
eingestellte Inhalte zu verfolgen.
Diese werden in der Regel aber wohl nur von den Rechteinhabern
selbst oder auch einschlägigen Kanzleien kommen, die mittels
Abmahnungen - angeblich im Auftrage der Rechteinhaber -
selbst lediglich kräftig Abzocke machen wollen. Andererseits
entscheidet das nachweisliche Wissen über eine mögliche Illegalität der betreffenden Dateien beim Nutzer allerhöchstens über
die Vorsätzlichkeit seines eigenen illegalen Down/Uploads.Verletzungen von Urheberrechten können unberührt davon aus den
bereits genannten Gründen aber auf jeden Fall vorliegen.
Vor jedem geplanten Download oder Upload sollte man daher zunächst einmal sorgfältig recherchieren:
1....Hat die Datei grundsätzlich keine illegalen Inhalte?
2...Ist das Angebot (möglicherweise nicht offensichtlich) kostenpflichtig?
3....Ist die (inhaltlich legale) Datei wirklich auch auf legale Weise vom tatsächlichen Rechteinhaber eingestellt worden?
(Achtung: Der Rechteinhaber ist nicht unbedingt
identisch mit dem Urheber!)
4....Welche Nutzungsrechte genau räumt der legale Rechteinhaber den Besuchern einer Plattform ein?
E.
Strafverfolgung
Technisch ist heute fast alles
möglich!
Praktisch jeder kann im Netz mehr oder weniger eindeutig
lokalisiert werden.
Eine Verfolgung illegaler Downloads durch die Staatsanwaltschaft wird (bisher) mangels öffentlichen Interesses jedoch nicht grundsätzlich vorgenommen, sondern in den meisten Fällen (wenn keine illegalen Inhalte eingestellt wurden) ausschließlich nur auf Antrag des jeweiligen Rechteinhabers bzw. seiner Anwälte erfolgen. Die meisten Plattformen speichern die Daten der Downloader gar nicht oder nur für einen sehr begrenzten Zeitraum. Uploader werden dagegen in der Regel sorfältiger und dauerhafter archiviert, um sie notfalls anstelle der Plattformbetreiber für möglicherweise illegale Inhalte haftbar zu machen. Normalerweise kann man nach dem heutigen Stand der Dinge deshalb eher davon ausgehen, dass reine Downloads - etwa parallel zum Stream - weitgehend unbemerkt oder zumindest unverfolgt bleiben, falls nicht durch entsprechende, schon vorher installierte IP-Filter und Analysesoftware ohnehin der gesamte Traffic eines verdächtigen Servers mitgeloggt und vorratsgespeichert wurde, wie dies etwa bei verfassungsfeindlichen Inhalten oder Kinderpornografie schon länger gebräuchliche Praxis durch die ermittelnden Behörden ist.
Was mich in diesem Zusammenhang
aber viel mehr wurmt, sind die bisher juristisch leider noch
nicht ausschließbaren Möglichkeiten von fortgesetztem Rechtsmissbrauch durch einige schwarze Schafe in der
Anwaltschaft, welche Abmahnungswellen durch Briefkastenkanzleien
schon längst als lukratives Geschäftsmodell erkannt haben.
Diese Erkenntnisse teilen mittlerweile gottlob auch einige
Richter, die sich plötzlich mit einem Wust an Abmahnwellen
konfrontiert sahen und dann natürlich allmählich begannen, die
juristischen Grundlagen für eine derartige Praxis massiv zu
hinterfragen.
Allerdings lassen manche Verwertungsgesellschaften gerade durch diese einschlägigen Abmahn-Kanzleien auch gezielt nach
illegalen Downloadern urheberrechtsgeschützter Werke fahnden.
Vor allem deshalb, um einerseits mittels kostenpflichtiger Abmahnwellen
nachträglich ein wenig Kasse zu machen, andererseits, um
durch Generieren abschreckender - und zudem PR-wirksamer(!) - Präzedenzfälle
massiv die Download- und Filesharingszene auszuhebeln. Ob sich
damit allerdings die durch das marode Rechtemanagement
verprellten, abgewanderten Kundenstämme letztendlich auch wieder
als zahlende Kunden zurückgewinnen lassen, darf doch sehr
beweifelt werden.
Es sollte vorsorglich schon heute mit
einer langfristigen
Vorratzsdatenspeicherung
von Seiten der Plattformbetreiber gerechnet werden, die den Behörden
im Falle akuten Handlungsbedarfs dann auch ohne weiteres zugänglich
gemacht wird, weil die Betreiberplattformen sich selbst natürlich
gegen eine mögliche Mitstörerhaftung absichern müssen.
(Stand August 2011.)
Meine Meinung
Die Indikation und Anwendungsbandbreite des UrhG ist seit seiner damaligen Neufassung 2003 sowohl im Wandel der Technik,
nicht zuletzt aber auch durch eine große Anzahl
missbrauchsinduzierter oder auch PR-basierter Klagen mittlerweile
durch einem quasi unüberschaubaren Wust an verschiedenartigsten
Auslegungen
und teilweise regional widersprüchlichen Urteilen zu einem
juristischen Sodom und
Gomorra mutiert,
bei dem der normale User hoffnungslos überfordert scheint.
Anstatt die Nutzer und Urheber endlich konsequent vor Abzocke,
Betrug und Kriminalisierung zu schützen, entstanden stattdessen
zahlreiche formaljuristische
Mikrobiotope, die sich
zumindest aufgrund ihrer mangelnden Transparenz als großartige
Basis fragwürdiger Geschäftsmodelle einiger, fragwürdiger
Abzock-Anwälte mitsamt ihren Briefkastenkanzleien eignen, die mittels Abmahnwellen und
oftmals angeblich im Auftrage von Verwertungsgesellschaften die
Ängste des kleinen Mannes ausnutzen, um möglichst rasch und
effektiv ohne großen Arbeitsaufwand klingende Kasse zu machen..
Zwar sind mittlerweile bereits einzelne Gerichte der Auffassung,
dass es sich hier um eine Art von kommerziellem Rechtsmissbrauch handelt,
da diese Ansichten aber bisher nur regionale Gültigkeit haben,
ist eine bundeseinheitliche Regelung noch lange nicht in Sicht.
Man kann hier nur hoffen, dass der Gesetzgeber selbst möglichst
bald die Notbremse zieht und eine Reihe transparenter und vor
allem auch für den Laien nachvollziehbarer Novellen einbaut,
damit die aktuellen Umstände nicht weiter escalieren.
(Stand August 2011.)
Bitte beachten Sie:
Ich bin kein Jurist!
Alle Informationen
auf dieser Seite wurden jedoch von mir sorgfältigst
recherchiert, zusammengetragen,
textlich überarbeitet und sollten zumindest dem Sinn nach auch
korrekt wiedergegeben sein.
Manche Informationen oder Auslegungen entsprechen meiner persönlichen
Rechtsauffassung,
andere wiederum basieren zur Zeit noch lediglich auf (durchaus
berechtigten) Vermutungen.
Sie können daher in einzelnen Punkten von der Auslegung durch
einen Fachjuristen abweichen.
Im Zweifelsfalle wenden Sie sich bitte an eine Beratungstelle des
zuständigen Amtsgerichtes
oder einen Fachanwalt für Urheberrecht und neue Medien.
Sie
wollen mehr wissen?
Ich empfehle Ihnen unbedingt den Besuch folgender Seiten, in welchen diverse Fachjuristen, teilweise mittels lehrreicher Videos, in einer auch für den Laien sehr gut verständlichen Form zu den meisten der hier angesprochenen Themen kompetent Stellung nehmen. Ausserdem können Sie hier u.a. auch den Originalwortlaut und Novellen des Urheberrechtgesetzes sowie neuere Auslegungen mitsamt fachjuristischen Kommentaren nachlesen.
| LINKS * |
| http://www.youtube.com
http://www.123recht.net/article http://transpatent.com/gesetze/urhg.html http://www.urheberrecht.org/urhg http://www.von-der-forst-und-kollegen.de |
| * Ich möchte ausdrücklich betonen, dass ich
weder für die fachliche Kompetenz der Inhalte verlinkter Seiten noch für das Rechtsempfinden der einzelnen Autoren Haftung übernehmen kann und deren allgemeine oder spezielle Ansichten auch nicht unbedingt identisch mit meiner eigenen Meinung sein müssen. |
Die Bezugnahme auf meine Seite
entbindet Sie nicht von Ihrer eigenen Sorgfaltspflicht
alle Informationen vor einer evtl. praktischen Nutzung nochmals
auf ihre Richtigkeit zu prüfen.
Für etwaige Rechtsnachteile kann ich daher keine Haftung übernehmen.
Bitte beachten Sie auch mein Impressum und den Disclaimer
DER TECHNODOCTOR